Die gute Nachricht gleich am Anfang: Jede*r kann unsere Seminare besu- chen. Für die Seminarteilnahme kannst du dich von deinem Arbeitgeber frei- stellen lassen. Was genau du machen musst, um eine Freistellung zu bekommen, ist von der Art der Freistellung abhängig. Auch wenn es anfangs kompliziert klingt – lass dich nicht abschrecken, eine Freistellung ist immer machbar.

Freistellung für Jugend- und Auszubildendenvertreter*innen

Für Weiterbildungen, die du unmittelbar für deine JAV- Arbeit brauchst, musst du von dem Arbeitgeber freige-stellt werden (§ 37 Abs. 6 BetrVG). Er muss deine Ver-gütung weiterzahlen sowie die Fahrt- und Schulungs-kosten übernehmen. Zu dieser Form von Qualifizierung gehören zum Beispiel die JAV-Grundlagenseminare. Eine zeitliche Begrenzung der Anzahl der Weiterbildungen ist hier vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Darüber hinaus hast du das Recht, Schulungen zu besu-chen, die offiziell als geeignet für die Weiterbildung von be-trieblichen Interessenvertretungen anerkannt sind. Auch hierfür muss der Arbeitgeber dich bezahlt freistellen (§ 37 Abs. 7 BetrVG). Allerdings musst du für die Fahrt- und Schu-lungskosten selbst aufkommen. Als IG Metall-Mitglied bist du hier klar im Vorteil, denn wir übernehmen die Kosten für dich. Was die zeitliche Begrenzung betrifft, so hast du in einer Wahlperiode von zwei Jahren Anspruch auf min-destens drei Wochen Freistellung. Befindest du dich in deiner ersten Amtszeit, darfst du dir mindestens vier Wochen Zeit für diese Art von Schulungen nehmen.

Dein Weg zur Bildungsfreistellung §§ 37.6 / 37.7 BetrVG

Erkundige dich, ob das Seminar nach §37.6 oder §37.7 BetrVG anerkannt ist.

  • Such dir ein Seminar aus, informiere dich bei deiner Geschäftsstelle, ob es freie Plätze gibt und melde dich an.
  • Auf einer JAV-Sitzung den Beschluss zum Seminarbesuch fassen. Wichtig: Protokoll schreiben! Den Betriebsrat (BR) über den Beschluss informieren.
  • Auf der nächsten BR-Sitzung muss der BR ebenfalls einen Beschluss über deinen Seminarbesuch fassen.
  • Der BR informiert den Arbeitgeber über den Seminarbesuch.
  • Der Arbeitgeber kann die Teilnahme nicht verbieten, er kann nur begründet mitteilen, dass der Zeitpunkt ungünstig ist. Er muss Widerspruch einlegen, wenn dringende betriebliche Gründe gegen Freistellung sprechen.

Übrigens: Auch von der Berufsschule bist du mit der Freistellung befreit, dein Unternehmen muss die Berufsschule über deinen Seminarbesuch informieren.

Freistellung für Aktive und Interessierte

In allen Bundesländern, außer Sachsen und Bayern, gibt es die Möglichkeit, sogenannten Bildungsurlaub zu bean-tragen. Bildungsurlaub ist die bezahlte Freistellung von der Arbeit für Maßnahmen der beruflichen und/oder politi-schen Weiterbildung. Das heißt, Auszubildende erhalten für die Dauer des Bildungsurlaubes die volle Ausbildungsver-gütung. In einigen Bundesländern werden auch kulturelle und/oder allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen an-erkannt, teilweise auch Qualifizierungen für das Ehren-amt. Voraussetzung ist jedoch immer, dass die Veranstal-tung nach dem Bildungsfreistellungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes anerkannt ist. Welche Regelungen in dei-nem Bundesland gelten und wie viele Tage dein Anspruch auf Bildungsurlaub umfasst, kannst du der Grafik auf der nächsten Seite entnehmen.

Der Weg zur Bildungsfreistellung (Bildungsurlaub/Bildungszeit)

  • Erkundige dich, ob in deinem Bundesland Bildungs- urlaub möglich ist.
  • Erkundige dich bei deiner Geschäftsstelle vor Ort, ob dein Wunschseminar in deinem Bundesland nach Bildungsfreistellungsgesetz anerkannt wird. Informiere dich dort auch, ob es noch freie Seminar-plätze gibt.
  • Beachte die Frist zur Freistellung bei deinem Arbeit-geber, die in deinem Bundesland gilt.
  • Dein Betriebsrat oder deine Geschäftsstelle
  • hat entsprechende Vordrucke/Formulare.
  • Die Anerkennungsnummer des Seminars musst du mit deinem Antrag einreichen – diese bekommst du beim Betriebsrat oder bei deiner Geschäftsstelle.

Der Arbeitgeber kann die Teilnahme nicht verbieten, er kann nur einwenden, dass der Zeitpunkt ungünstig ist. Für diesen Fall kannst du deinem Arbeitgeber einfach einen alternativen Termin vorschlagen. (Allerdings ist es schwer begründbar, warum Auszubildende unabkömmlich sind.)
Alle Teilnehmenden erhalten eine Teilnahmebescheini-gung. Diese musst du am nächstfolgenden Arbeitstag als Beleg an den Arbeitgeber weiterreichen.

Kosten

Grundsätzlich gilt: Die zentralen Seminare verstehen sich als Pauschalangebote, die von einzelnen Teilnehmer*innen nur im Gesamtpaket – bestehend aus Seminar, Unterkunft und Verpflegung – gebucht werden können. Die Buchung einzelner Teilleistungen (wie zum Beispiel Seminar ohne Übernach-tung) ist nicht möglich. Die in unserem Pauschalangebot ent-haltenen Gesamtkosten sind auch dann zu bezahlen, wenn einzelne Teilleistungen nicht in Anspruch genommen werden.

Für JAV-Mitglieder, die Seminare nach § 37,6 BetrVG besuchen, muss der Arbeitgeber die Seminar- und Fahrtkosten tragen: § 40.1 BetrVG regelt in Verbindung mit § 65.1 BetrVG die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber.

Bei Seminaren nach § 37.7 BetrVG und nach einem Bildungsfreistellungsgesetz übernimmt die IG Metall für ihre Mitglieder die Seminargebühren sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Nicht-Mitglieder tragen die Kosten für Un-terkunft, Verpflegung, Seminargebühren und Anreise selbst.